Vortrag im SAP Jänner 2020

Psychoanalyse und Rechtsordnung [1]

Christian Schacht in freundschaftlicher Verbundenheit gewidmet.


Zur Einstimmung ein Zitat des Hamburger Sexualforschers Eberhard Schorsch:
„Zwischen der Psychoanalyse und der Justiz besteht ein überaus solides und stabiles Gleichgewicht gegenseitiger Geringschätzung bis Mißachtung, eine Atmosphäre von Mißtrauen, man ist einander suspekt. Und da dies von Herzen kommt, ist darauf Verlaß.“
[2]

Psychoanalyse und Rechtsordnung, beiden Begriffen lässt sich schwer ein bestimmter Artikel voranstellen, ohne damit nicht sofort weitere Fragen aufzuwerfen, beide also stellen in sich jeweils komplexe und differenzierte Bezugssysteme dar, die sich auf menschliches Verhalten richten, bei ersterem auf dessen Verstehen und Beeinflussung im Einzelfall, bei letzterem auf dessen Regelung und Reglementierung im auch gesellschaftlichen Zusammenhang. Beide handeln letztendlich, aus ihrer jeweiligen Perspektive gesehen, von der Conditio humana.

Meine Beschäftigung mit diesen Themenkomplexen rührt zum einen daher, dass ich in beiden eine Ausbildung und ersteren auch zu meinem Beruf gemacht habe. Zum anderen, dass ich im SAP immer wieder in Rechtsfragen um meine Meinung gebeten werde und daher gern auch einmal etwas Grundlegendes zu diesem Thema sagen möchte.
Ich werde eingangs kurz auf einige in diesen Ausbildungen gemachte Erfahrungen zu sprechen kommen, um dann im Hauptteil des Vortrags Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten sowie gegenseitige Bezugnahmen von Psychoanalyse und Rechtsordnung aufzuzeigen. Zum Abschluss möchte ich dann noch kurz darauf eingehen, wie es ist, als gelernter Jurist psychoanalytisch zu arbeiten bzw. im SAP Mitglied und in einer Funktion tätig zu sein.

Zu meiner Ausbildung: Ich habe 1974 mit dem Studium der Rechtswissenschaften in Salzburg begonnen, damals noch nach einer alten Studienordnung mit drei Staatsprüfungen und drei entsprechenden Rigorosen, die dann zum Abschluss mit einem Doktorat führten. Obwohl ich von Beginn des Studiums an relativ sicher wusste, niemals in einem der klassischen Berufe des Rechtswesens wie Richter, Staats- oder Rechtsanwalt arbeiten zu wollen, fand ich das Studium selbst hinreichend interessant und abwechslungsreich und denke auch heute noch, dass die einzelnen Studieninhalte insgesamt nicht nur ein relativ breites Bildungsangebot darstellen, sondern auch eine gute Grundlage für eine psychoanalytische Ausbildung legen. Um dies zu verdeutlichen hier ein kurzer Überblick über das rechtswissenschaftliche Curriculum. Römische und deutsche Rechtsgeschichte sowie die des Kirchenrechts vermitteln einen guten Einblick in die Geschichte Mitteleuropas insgesamt. Das bürgerliche Recht des ABGBs mit seinen Teilbereichen Vertrags-, Schuld-, Sach-, Familien- und Erbrecht erschließen eine breite Palette zwischenmenschlicher Verhältnisse und Konfliktkonstellationen. Strafrecht, Forensik und Gerichtsmedizin stehen häufig in enger Beziehung zu klinisch-psychologischen Themenstellungen. Handels- und Gewerberecht sowie Nationalökonomie vermitteln sowohl betriebs- als auch volkswirtschaftliche Zusammenhänge. Verfassungs- und Verwaltungsrecht beschreiben die Grundlagen und Organisationsformen staatlicher und gesellschaftlicher Ordnung, und nicht zuletzt eröffnen die Bereiche Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie einen Zugang zu ihren jeweiligen Grunddisziplinen. Ich bin der Ansicht, dass das Studium der Rechtswissenschaften daher in den Kanon der zur Zulassung zum Fachspezifikum berechtigenden akademischen Abschlüsse aufgenommen werden sollte, da es zumindest ebenso gute Grundlagen für eine psychoanalytische Ausbildung bietet als etwa ein Lehramt, die Soziologie oder die Theologie und finde es bedauerlich, dass derzeit relativ wenige Juristen einen professionellen Zugang zur Psychoanalyse finden und sich einer entsprechenden Ausbildung unterziehen.
Wie stellt sich nun mein eigener Zugang dazu dar? Nach Studienabschluss arbeitete ich noch fast zwei Jahre lang als sogenannter Rechtspraktikant bei Gericht, gewann dabei einschlägige Erfahrung mit der anwendungsbezogenen Rechtspraxis und festigte gleichzeitig meine Überzeugung, sicher nicht als Jurist berufstätig werden zu wollen.
Nicht zuletzt die offene Frage, was ich denn mit meinem Leben weiterhin anfangen könnte, außer es möglichst zu genießen, führte mich schließlich in psychoanalytische Kur. 1982 begann ich eine dreistündige Analyse bei Kourosh Koushan im damaligen IPG in der Getreidegasse. Bereits in den ersten Monaten der Analyse wurde mir deutlich, dass dies etwas sei, was ich mir vorstellen konnte, künftig auch selbst tun zu wollen. Sie können die positive Übertragung, die ich entwickelt hatte sicherlich heraushören, aber eine solche ist vermutlich, sofern hinreichend analysiert, einer psychoanalytischen Identitätsbildung ja eher förder- denn abträglich.
Nach etwa einem halben Jahr Analyse suchte ich also um Zulassung zur Ausbildung an und wurde von den drei interviewenden Lehranalytikern mit den Auflagen zugelassen, einerseits das während meines Studiums der Rechtswissenschaften parallel bereits inskribierte Studium der Psychologie auch tatsächlich abzuschließen und andererseits, mich nach Beendigung meiner Heilanalyse einer weiteren in Form einer nochmaligen Lehranalyse zu unterziehen. Diese Auflagen stellten nun ein von Ausbildungsautoritäten des Vereins erlassenes und an mich persönlich adressiertes Verdikt dar, letztlich einen Akt ödipaler Reglementierung, der einen deutlichen Eingriff in meine Lebensplanung darstellte und mit dem ich mich in der Analyse ausführlich auseinandersetzen konnte. Vergleiche ich das mit gegenwärtigen Ausbildungssituationen, scheint diese psychoanalytisch gesehen phallisch-kastrierende und somit strukturgebende Position einer väterlichen Autorität im Verein heute diffundiert und weitgehend verschwunden zu sein.
Ausbildungsverantwortliche und AusbildungskandidatInnen des SAP sind inzwischen gemeinsam einer Rechtsordnung unterworfen, deren Geltungsbereich sich über ein breites Spektrum psychotherapeutischer Fachspezifikumsanbieter erstreckt und dabei manche Besonderheiten psychoanalytischer Ausbildung verfehlt bzw. ignoriert. Durch eine ministerialbürokratische Regelungsflut werden die einzelnen AusbildungskandidatInnen nur noch generalisiert und indirekt angesprochen und die Ausbildungsverantwortlichen im Verein selbst geraten dabei zunehmend in eine überwiegend protektive Position.
Diese Entwicklung scheint mir der von Alexander Mitscherlich beschriebenen Konzeption einer Vaterlosigkeit zweiten Grades
[3] zu entsprechen, in welcher der Vater nicht nur, wie bei jener ersten Grades, unsichtbar geworden ist, sondern die väterliche Position sich in einer Anonymisierung gesellschaftlicher Strukturen und Machtverhältnisse gänzlich aufgelöst hat. Auch dies stellt eine ödipale Konstellation dar, aber sicherlich nicht die Idealtypische einer analytischen Ausbildung.

Mit diesen Überlegungen sind wir inhaltlich bereits in das Feld der wechselseitigen Verhältnisse von Psychoanalyse und Rechtsordnung gelangt, das ja den Hauptteil dieses Vortrags bilden soll.

Eingangs zu den Begriffsbestimmungen:
An dieser Stelle Psychoanalyse nun definieren zu wollen erschiene mir als ein eigenes, abendfüllendes und sicherlich kontrovers zu diskutierendes Unterfangen, zudem frei nach Francesca Melandri ja Definitionen ohnedies mehr denjenigen definieren, der definiert als das zu Definierende.
[4]
Um Lesern, die selbst nicht vom Fach sind, jedoch eine kurze inhaltliche Verortung von Psychoanalyse zu bieten, möchte ich mich auf eine Reihe sozialisationstheoretischer Annahmen berufen, die Thomas Pollak zufolge die analytische Tätigkeit allgemein begründen:

  1. Der gattungsgeschichtliche Übergang von Natur zu Kultur konstituiert sich im Aufbau einer sinnstrukturierten sozialen Welt, einer symbolischen Ordnung und der damit verbundenen Sprachentwicklung. Diese sinnstrukturierte soziale Welt ist der historischen Veränderung – entsprechend den gesellschaftlichen Verhältnissen und dem kulturellen Entwicklungsstand – unterworfen.
  2. Sozialisation bedeutet, daß jedes Kind – vorwiegend in der Beziehung zu seinen primären Bezugspersonen – in diese sinnstrukturierte Welt eingeführt wird und eine Kompetenz erwirbt, sich in ihr zu orientieren und zu verhalten.
  3. Hinsichtlich der frühesten und prägendsten Erfahrungen dieser Sozialisation besteht ab einem bestimmten Lebensalter eine Amnesie. Ohne besondere Verfahren bleiben diese Erfahrungen für die Erinnerung unzugänglich, sie hinterlassen aber gleichwohl in der psychischen Struktur des Individuums ihren Niederschlag und bestimmen in hohem Maße sein Erleben und Verhalten.
  4. Psychische Störungen sind, soweit sie Gegenstand des psychoanalytischen Verfahrens werden können, in der Regel auf Störungen dieses Sozialisationsprozesses zurückzuführen. Sie sind insoweit sein Ergebnis. Im Falle schwerwiegender Traumatisierung im späteren Lebensalter bei zuvor intakter psychischer Struktur resultiert psychische Störung aus der bleibenden Läsion des primären Sozialisationsergebnisses.
  5. Im psychoanalytischen Verfahren wird die Aufhebung oder Milderung psychischer Störung soweit erreicht, wie die unbewußten Spuren bewußt gemacht werden können, welche die Kindheitsgeschichte oder eine spätere Traumatisierung in der psychischen Struktur des Individuums hinterlassen haben. Die sprachliche Aneignung und Sinn-Rekonstruktion gestörter Sozialisation wird ermöglicht auf der Basis eines Erfahrungs- und Einsichtsprozesses, der in Inhalt, Intensität und Reichweite dem ursprünglichen Sozialisationsprozeß ähnelt. Dies ist die Bedingung der Möglichkeit, auf psychische Struktur verändernd einzuwirken.
Soweit Thomas Pollak in seinem Psyche-Artikel aus dem Jahr 1999. [5]

Einfacher erscheint vordergründig eine Begriffsbestimmung der Rechtsordnung: Sehr knapp definiert es der bekannte Jurist Hans Kelsen:
[6] Eine Rechtsordnung ist eine Vielheit von generellen und individuellen Normen, die menschliches Verhalten regeln, das heisst als gesollt bestimmen.“ Anders ausgedrückt stellt eine Rechtsordnung die Gesamtheit aller in ihrem betreffenden Anwendungsbereich gültigen Rechtsnormen dar, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Sie besitzt Gültigkeit also immer nur für einen bestimmten formalen als auch territorialen Anwendungsbereich, das Psychotherapiegesetz etwa ist Teil unserer Rechtsordnung und regelt darin Ausbildung und Ausübung der Psychotherapie in Österreich. Rechtsordnungen weisen in der Regel eine hierarchische Struktur auf, den sogenannten Stufenbau, der als ihr Rückgrat und Wesenskern angesehen wird. So stehen also beispielsweise Verfassungsgesetze über einfachen Gesetzen und Bundesrecht über Landesrecht und dieses wiederum über Gemeinderecht. Dieser Hierarchie entspricht auch die Gerichtsorganisation, die von Bezirks- und Landesgerichten über Oberlandesgerichte bis zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof hin aufgebaut ist. Und dieser Gerichtshierarchie folgt wiederum der Instanzenzug von Rechtsmitteln, die aus jeweils inhaltlichen oder formalen Gründen von den beteiligten Parteien gegen richterliche oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen eingebracht werden können.
Die gültigen Rechtsnormen einer Rechtsordnung bestehen in erster Linie in ihrer jeweiligen Gesetzeslage, aber auch Verordnungen und Erlässe, richterliche und verwaltungsrechtliche Entscheidungen sowie privatrechtliche Vereinbarungen fallen darunter und bilden ihren Teil davon. In unserem Fall stellen daher beispielsweise auch die Ausbildungsverträge zwischen Verein und AusbildungskandidatInnen einen Teil der Rechtsordnung des Arbeitskreises dar.
Ordnungsgemäß zustande gekommen schließlich sind Rechtsnormen, wenn sie den festgelegten Formvorschriften ihrer Entstehung entsprechen. Nach dem in Österreich herrschenden Prinzip der Gewaltenteilung in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Vollziehung) und Judikatur (Rechtsprechung) und deren Wahrnehmung durch voneinander unabhängige Staatsorgane sind es die Organe der Legislative, vorwiegend also das Parlament oder die einzelnen Landtage, die für das ordnungsmäßige Zustandekommen von Gesetzen zuständig sind. Aber auch eine Rechtsordnung wie jene des SAP im engeren Sinn, die neben den betreffenden Gesetzen auch alle durch die zuständigen Gremien des Vereins selbst gesetzten Regelungen und Normen wie Statuten, Geschäftsordnungen und Ausbildungsordnungen umfasst, muss, da der SAP ein Ausbildungsverein nach dem Psychotherapiegesetz ist und sein will, diesem und den Vorschriften aller sonst übergeordneten Gesetze wie beispielsweise dem Vereinsgesetz Genüge tun und entsprechen. Soviel zur Begriffsbestimmung.

Aus höherer Abstraktionsebene betrachtet, also unter starker Verdichtung und im Versuch, ihr jeweiliges Charakteristikum zu erfassen, lässt sich beiden Disziplinen vermutlich attestieren, Psychoanalyse sei ein Verfahren zu Rekonstruktion und Reinszenierung des ödipalen Dramas auf der Bühne des Unbewussten, die herrschende Rechtsordnung hingegen ein Reglement zu Aneignung und Schutz von Privateigentum auf Grundlage der Vertragsfreiheit der Rechtssubjekte. Ein Unterschied dürfte sein, dass eine Psychoanalyse ohne die Konzeptionen ödipaler Triangularität und unbewusster Persönlichkeitsanteile keine Psychoanalyse mehr wäre, während eine Rechtsordnung ohne die zentrale Konzeption des Privateigentums und der damit verbundenen Herrschaftsverhältnisse durchaus denkbar und auch möglich wäre, wenn auch heutzutage nur schwer vorstellbar.
„Recht“, stellt dazu Uwe Wessel in seinem Werk "Juristische Weltkunde" einleitend fest, „ist eben mehr ein Herrschaftsinstrument als eine Wissenschaft.“
[7]

Worin bestehen nun die Gemeinsamkeiten, Unterschiede und wechselseitigen Bezugnahmen von Psychoanalyse und Rechtsordnung?
Gemeinsamkeiten sind schnell gefunden, verweisen jedoch primär lediglich auf die zahlreichen Überschneidungen jeweils zentraler Themenstellungen, mit denen sich beide Bereiche befassen, wie da sind: Verhalten, Konflikt, Schuld, Triebhaftigkeit, Motivation, Gewissen, Willensfreiheit, Moral, Fall, Prozess, Urteil etc. sowie in beiden Bereichen auffindbarer Zielsetzungen, beispielsweise Konfliktbereinigung, Heilung, Resozialisierung, Ausgleich, Mediation, Integration, Wiederherstellung u.v.m.

Unterschiede hingegen werden rasch deutlich, sobald man sich die methodischen und technischen Vorgangs- und Verfahrensweisen beider Disziplinen vor Augen führt. Dazu Behrendt:
„Das Recht stellt seine prinzipiell zeitlich begrenzten Gesetze in einer ausschließlich auf Bewußtsein, Sprache und Rationalität gestützten Technik her und setzt sie in gleicher Manier um, ohne in letzter Konsequenz auf den Einsatz von Gewalt zu verzichten. Demgegenüber vertraut die Psychotherapie auf die Existenz zeitlich prinzipiell unbegrenzter Gesetze primär unbewußter Qualität, deren Auftauchen in der Therapie als Ergebnis deutender Bemühung heilsame Wirkungen entfaltet, gewalt-, aber nicht schmerzfrei.“
[8]
Im Detail arbeitet er dazu folgende fünf konkrete Unterscheidungsmerkmale heraus:
  1. Hinsichtlich der Rolle des Unbewußten, dem im Recht so gut wie keine, in der Analyse jedoch eine zentrale Bedeutung zukommt: "Die Arbeitsmethode des Rechts bedient sich ausschließlich des Instrumentariums der Sprache, des Begriffs, der Logik; schon bei der Erfassung des zu regelnden Sachverhalts geht sie allein mit den Mitteln der bewußten, sprachlich gefaßten Formulierung vor. Demgegenüber bezieht die Therapie sowohl bei der Erfassung ihres Gegenstands wie bei dessen Bearbeitung die unbewußten Regungen beider Seiten und deren Verknüpfung mit ein. Die sprachliche Formulierung spielt zwar auch hier eine Rolle, aber keineswegs die ausschließliche oder auch nur die dominante. Hervorbringung und Anwendung der Gesetze unterscheiden sich dementsprechend bei beiden Systemen fundamental."
  2. Hinsichtlich der Bedeutung der in beiden Disziplinen jeweils geltenden Gesetze, die im Bereich des Rechts eine wesentlich grundlegendere ist: "Das Recht erläßt seine Gesetze zur Regelung gewisser Problemlagen und gibt ihnen eine möglichst klar gefaßte sprachliche Form, die den Anforderungen innerer logischer Konsistenz und Folgerichtigkeit sowie verwaltungstechnischer Umsetzbarkeit genügen muß. Das Recht erfindet damit gewissermaßen seine Gesetze zur Erreichung bestimmter Zwecke. Das Verfahren der Psychotherapie ist ein ganz anderes. Sie findet ihre Gesetze, läßt sie – wenn man so sagen darf – entstehen. Ihre Regelungen sind in der Regel bereits gefühlsmäßig faßbar, bevor sie in Worte gefaßt werden. Keinesfalls werden hier die Gesetze aktiv hervorgebracht oder »gemacht«. Vergleichbares gilt für die Gesetzesanwendung."
  3. Hinsichtlich der sich aus der unterschiedlichen Bedeutung ergebenden unterschiedlichen sprachlichen Ausgestaltung dieser Gesetze: "Folgt die Fallbearbeitung im Recht den Regeln der sprach-gedanklich stimmigen Subsumtion unter den Gesetzestext und einer logisch einwandfreien Ableitung des Ergebnisses, so ergibt sich im Bereich der Psychotherapie die Problemlösung jedenfalls insofern zwanglos – wenn auch nicht mühelos – aus den empfundenen Gesetzlichkeiten des Falles, als es einer sprachlichen Ausformulierung des einschlägigen Gesetzes nicht bedarf."
  4. Hinsichtlich der unterschiedlichen Geltungsdauer der jeweiligen Gesetze, die im Bereich des Rechts eine viel Kurzfristigere sein kann: "Aus dem unterschiedlichen Gesetzesbegriff beider Systeme ergeben sich zugleich ganz unterschiedliche Vorstellungen über die Lebensdauer des jeweiligen Gesetzes. Steht es dem Recht frei, seine Gesetze schon nach kurzer Frist zu ändern, so geht die Therapie doch von langdauernden, fast schon »ewigen« Gesetzen aus."
  5. Hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der jeweiligen Gesetze, die im Recht immer auf einer angedrohten oder exekutierten Gewaltanwendung beruht: "Aus dem Faktum des auf seiten des Rechts bewußt und willentlich in Kraft gesetzten Gesetzes und seiner Aufgabe, bestimmte Sachverhalte durch sprachlich ausgedrückte generelle Anordnungen zu regeln, ergibt sich für die Anwendung des Gesetzes im Recht eine gewisse Gewaltsamkeit. Die Rechtssätze in sprachlicher Form zielen auf Gehorsam, das heißt auf zwangsweise Vollstreckung des Gesetzesbefehls im Falle des Ungehorsams. Demgegenüber erweisen sich die Gesetze des Seelischen, wie sie in der Therapie ihren Niederschlag und ihre Auswirkung finden, beileibe nicht als weniger schmerzlich, aber nicht als im Sinne des Rechts gewaltsam, sondern als gewissermaßen selbstexekutiv." [9]

Ich möchte Gemeinsamkeiten und Unterschiede nochmals an einem Vergleich zweier in beiden Disziplinen jeweils zentraler Interventionstechniken verdeutlichen, dem Urteil im Strafverfahren und der Deutung in der Psychoanalyse.
Gemeinsam ist ihnen das Ziel einer Untersuchung und Rekonstruktion von in der Regel konflikthaften, vielfach in der Vergangenheit liegenden Ereignissen in einem methodisch geplanten Vorgehen der jeweils beteiligten Personen, im Falle des Strafverfahrens detailliert geregelt durch die geltende Strafprozessordnung, im Falle der Psychoanalyse deutlich flexibler durch den Rahmen des Arbeitsbündnisses und der analytischen Grundregel. Beide sehen auch eine sprachlich wohlüberlegte Ausformulierung der jeweiligen Intervention vor, aber damit sind die Gemeinsamkeiten bereits weitgehend erschöpft.
Das einen Strafprozess abschließende Urteil kann in einem Schuldspruch oder Freispruch des Angeklagten bestehen. Entscheidend dabei ist, ob die diesem zur Last gelegte Tat- oder Unterlassungshandlung, der sogenannte Sachverhalt, unter ein im Strafgesetz taxativ aufgeführtes und unter Strafandrohung stehendes Verhalten, dem sogenannten Tatbestand, subsumiert werden kann. Im Falle festgestellter vorsätzlicher oder bei manchen Delikten auch fahrlässiger Schuld sowie ausreichender Beweislage kann es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, ohne dass seinerseits ein Tatgeständnis oder auch nur subjektive Schuldeinsicht erforderlich wären, wenn diese auch erwünscht sind und unter Umständen strafmildernde Wirkung haben können. Dieses Urteil, das nach öffentlicher Verhandlung und im Namen der Republik verkündet wird, hat als Adressanten nicht nur den Verurteilten selbst, sondern richtet sich gemäß dem Prinzip der Generalprävention in seiner vor dem Begehen vergleichbarer Straftaten allgemein abschreckenden Wirkung auch an die gesellschaftliche Öffentlichkeit. Dazu später mehr. Entscheidend ist, „daß das Schuldurteil des Strafrechts sich – auch im strafrechtlichen Selbstverständnis – als das Ergebnis eines Zurechnungsprozesses von außen darstellt, das aber in seinem Zentrum, also in bezug auf die seelische Realität des Beschuldigten, erst einmal leer bleibt und dann projektiv durch das gewissermaßen stellvertretende Schuldgefühl oder Gewissensurteil des Richters ausgefüllt wird.“
[10] Das Rechtsurteil also soll eine Wirklichkeitsvorstellung konkretisieren, um Rechtssicherheit zu schaffen, wobei diesbezüglich Zielsetzungen von Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit nur grobe Parameter darstellen. Durch Rechtsprechung wird im Grunde nicht Wahrheit gefunden, sondern Rechtswirklichkeit geschaffen und nicht Gerechtigkeit geübt, sondern eine Entscheidung in einem Konfliktfall getroffen.
Ganz anders die psychoanalytische Deutung. Hinsichtlich dieser bestehen keine auch nur annähernd so engen und präzisen Formvorschriften, wie sie Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung für das richterliche Urteil festlegen. In sehr allgemeiner und unspezifischer Art wird diese etwa von Paula Heimann
[11] folgendermaßen beschrieben: "Die Deutung ist eine Bemerkung oder ein Kommentar des Analytikers, adressiert an seinen Patienten." Und weiter: "Dieser Kommentar ist die Reaktion des Analytikers auf etwas, das vom Patienten ausging". Herbert Will [12] hat im Gegensatz dazu Anfang 2019 bei einem Workshop in Klagenfurt ein wesentlich komplexeres, dreidimensional aufgebautes und sich unter anderem auf Arbeiten von Wolfgang Loch beziehendes Modell des psychoanalytischen Deutungsprozesses vorgestellt. Darin besteht dieser aus seinem intersubjektiven Quellgrund, der die Geburt der Deutung aus dem analytischen Feld und der Übertragungsbeziehung betrifft, einer folgenden Weil-Überlegung, welche den Kerngedanken des psychoanalytischen Deutens präsentiert sowie schließlich einer evokativen Dimension, die ihren Schwerpunkt auf die therapeutische Wirkung der Deutung und die Anregung der Patienten, sich weiterzuentwickeln legt.
Doch selbst in dieser Komplexizität ihrer Konstruktion, die in Form der Weil-Überlegung einen Begründungs- und Motivationszusammenhang herstellt, der Ähnlichkeit zu dem vom Strafurteil in seiner Schriftform geforderten Begründungsschlüssigkeit der richterlichen Beweiswürdigung aufweist, unterscheiden sich analytische Deutungen von diesem fundamental dadurch, dass sie letztendlich narrative Angebote an den Analysanden darstellen, in denen es, so Will, „nicht um „wahr“ oder „falsch“ geht, sondern darum, ob sie einleuchtend und erhellend wirken und den Verstehenshorizont des Patienten erweitern oder nicht.“
[13]
Damit zielt die Deutung auf eine Ausweitung des bewussten Mentalisierungshorizonts der Analysanden und ihrer damit verbundenen Narrationsfelder. „Analysieren“, so Wolfgang Loch
[14] „heißt, [...] zunächst einmal: „dynamisch Unbewußtes“ bewußt machen, womit bereits die vom Analytiker angestrebte Kommunikation spezifiziert wird, die dieser unbewußten Region gilt.“
Dies ist und bleibt die wesentliche Differenz des analytischen Diskurses zu jenem der Rechtsordnung.

Unsere Königskinder können also offenbar schwer zusammenfinden. Und doch scheinen sie nichtsdestotrotz immer wieder auf einander angewiesen zu sein. Ihre jeweilige Bezogenheit zeigt sich speziell in jenen Bereichen, in denen Kooperationsnotwendigkeiten oder wechselseitige Anwendungszusammenhänge bestehen.

Im Falle der Rechtsordnung handelt es sich dabei vorwiegend um drei Bereiche, in welchen diese auf psychoanalytische Fähigkeiten und Fertigkeiten angewiesen erscheint:

Erstens bei der Frage um Schuld und Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Strafverfahren. In diesem gelten u.a. die Rechtsgrundsätze der § 1 StGB:
[15] „Keine Strafe ohne Gesetz“ und des § 4 StGB „Keine Strafe ohne Schuld“. Dieser lautet kurz und bündig: „Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.“ Der Schuldbegriff des Strafrechts insgesamt ist sehr komplex und auch nicht unumstritten. Nach herrschender Lehre normativer Schuldauffassung umfasst die Schuld drei Elemente: Der Täter muss zurechnungsfähig sein (biologisches Schuldelement), der zurechnungsfähige Täter muss an der Tat einen seelischen Anteil haben, sei es, dass ihm Vorsatz, sei es, dass ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt (psychologisches Schuldelement) und es muss ihm ein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden können (normatives Schuldelement). Die Zurechnungsunfähigkeit ist wiederum in § 11 StGB näher geregelt. Dieser lautet: „Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.“ Zur Entscheidung der Fragestellung gegebener oder nicht gegebener Zurechnungsfähigkeit können gemäß § 134 StPO [16] ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt werden und dies entspricht auch der gehandhabten Gerichtspraxis.

Ein weiterer Bereich, in dem von der Strafrechtspflege entsprechende Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden betreffen den Bereich des Maßnahmenvollzugs bei der Unterbringung von Straftätern in Anstalten für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sowie für gefährliche Rückfallstäter.
Die mit Fragestellungen zu diesen beiden Bereichen beauftragten psychiatrische Sachverständige verfügen vielfach, aber bei weitem nicht ausschließlich auch über psychoanalytisches Fachwissen. Für Behrendt stellt die Position des psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren in seinem Verhältnis zum Richter „ein weiteres Beispiel für das verschlungene Mit- und Gegeneinander von Recht und Psychotherapie“
[17] dar. Obwohl die Rechtslage scheinbar klar geregelt sei und sachverständige Gutachten wie alle sonstigen Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, stehe „die Konzeption des Gesetzes nicht selten in starkem Kontrast zur Prozeßwirklichkeit. Hier zeigt sich, daß der psychiatrische Sachverständige bei der ständig wachsenden Komplizierung der äußeren und inneren Lebensverhältnisse und der Ausdifferenzierung der verschiedenen Wissenschaftszweige häufig eine beherrschende Stellung erlangt.“ [18] Diese möglicherweise beherrschende Stellung ist aber auf die Frage begrenzt, ob dem Angeklagten Schuldunzurechnungsfähigkeit zuzuerkennen sei oder nicht. Auf den sonstigen Verlauf des Verfahrens und auch auf das Strafmaß kann seitens des psychiatrischen Sachverständigen jedoch kein Einfluss genommen werden.

Es lassen sich in der Psychiatrie selbst übrigens auch reziproke Entwicklungen finden, etwa bei Maßnahmen von Unterbringung, Fixierung oder spezieller Behandlungsmethoden, die in den letzten Jahrzehnten einer zunehmenden rechtsstaatlichen Kontrolle durch Richter und Patientenanwaltschaft unterworfen wurden.

Ein dritter Bereich, in welchem rechtswissenschaftliche Fragestellungen auch psychologisches bzw. psychoanalytisches Terrain berühren, zumindest so komplex wie die Frage nach der Schuld im Strafrecht, stellt jener der Straftheorien insgesamt dar. In historischen Zeiten bestanden häufig ganzheitliche Rechtsordnungen, in denen Straf- und Privatrecht keine voneinander getrennten Bereiche darstellen. Als ursächlich betrachtet wurde lediglich die faktisch gesetzte Tathandlung ohne Berücksichtigung der jeweiligen Motivationslage und gemäß dem Grundsatz: „Die Tat tötet den Mann“ galt ein Talionsprinzip im Sinne von „Auge um Auge und Zahn um Zahn“. Die Schuldfrage spielte dabei noch keine, oder wenn doch, eine sehr untergeordnete Rolle. Mord, Raub oder Diebstahl wurden als persönliche Verletzungen von persönlichen Rechten eines anderen angesehen, für die ein Ausgleich zu leisten war. Dies geschah häufig in Form von Blutgeld, das an den Geschädigten bzw. dessen Sippe oder Familie zu zahlen war und über dessen Höhe man sich einigen musste. Konnte keine Einigung erzielt werden, blieb nur private Rache oder die Blutfehde zwischen den beteiligten Familien oder Sippen. Frühe Rechtsordnungen wie der babylonische Kodex Hammurabi, das römische Zwölftafelgesetz oder auch noch der Sachsenspiegel aus dem Jahr 1224 sahen regelrechte Bußkataloge für Körperverletzungen vor, teilweise nochmals gestaffelt nach dem gesellschaftlichen Rang des jeweils Geschädigten. Die Tatsache jedoch, dass bei Dieben und Räubern häufig nicht viel zu holen war, führte schließlich dazu, dass der Strafanspruch langsam in öffentliche, anfangs regionalherrschaftliche, später staatliche Hand überging. Das sich daraus entwickelnde Strafrecht wies eine Grausamkeit auf, die uns heute als kaum fassbar erscheint. Erst mit der Aufklärung und der Konzeption des Naturrechtsgedankens setzte hier eine entscheidende Wende ein. Rechtsgelehrte und Philosophen befassten sich mit der Frage nach Sinn und Funktion von Strafe und entwickelten explizite Straftheorien, die bis heute vielfach Grundlage und Rechtfertigung der herrschenden Strafpraxis bilden.
Aus heutiger rechtswissenschaftlicher Perspektive gesehen leitet unsere Rechtsordnung die Notwendigkeit von Strafe aus einer Legierung theoretischer Positionen ab, in welcher sich der Gedanke der Vergeltung mit general- und spezialpräventiven Überlegungen verbindet. Die moderne Vergeltungstheorie, die sich vorgeblich von allen Ansprüchen und Impulsen auf Rache gelöst hat, sieht in der Strafe ein Übel, das lediglich jene Vorteile überwiegen soll, die sich der Täter durch seine Tat verschafft hat. Das durch den Rechtsbrecher dabei begangene Unrecht soll durch die Strafe aufgewogen und die verletzte Rechtsordnung auf diese Weise wiederhergestellt werden. Dem Gedanken der Generalprävention zufolge dient das Strafen allein dem öffentlichen Wohl und soll verhindern, dass künftig weitere Verbrechen begangen werden. Ist nach der Vergeltungstheorie Strafe notwendig, um das durch eine Straftat an der Gesellschaft begangene Unrecht wieder auszugleichen, so richten sich die Generalprävention an die Gesellschaft als Ganzes, um durch Strafandrohung in negativer Weise oder in Form der Normenbekräftigung in positiver Weise deren Mitglieder vor dem Begehen künftiger Rechtsverstöße und Straftaten abzuhalten. Vergleichbar konzipiert zielt gemäß der Spezialprävention die Wirkung der Strafe auf den Täter selbst, in ihrer negativen Version, um diesem einen Denkzettel zu verpassen und ihn zumindest für die Zeit der über ihn verhängten Strafe vor weiteren Tathandlungen abzuhalten, in ihrer positiven Ausgestaltung mit dem Anspruch auf Resozialisierung des Täters durch die über ihn verhängte Strafe. Soweit die Theorie der Rechtswissenschaft. Kritisch dazu u.a. Wesel: „Vergeltungstheorie, Generalprävention, Spezialprävention. Darüber diskutiert man noch heute. Im Grunde lässt sich keine einzige als richtig erweisen. Denn ob man einen Straftäter durch die Strafe davon abbringen kann, in Zukunft wieder ähnliches zu tut, das ist doch sehr fraglich.“
[19]

Ausführlich beschäftigt sich mit diesem Themenkomplex auch Michel Foucault in seinem Werk „Überwachen und Strafen: die Geburt des Gefängnisses“.
[20]
Darin bietet er unter anderem einen ausführlichen Überblick zur Genese der neuzeitlichen Strafgerichtsbarkeit. Hinsichtlich herrschender Strafpraxis merkt er an:

„Man kennt alle Nachteile des Gefängnisses: daß es gefährlich ist, daß es vielleicht sogar nutzlos ist. Und dennoch »sieht« man nicht, wodurch es ersetzt werden könnte. Es ist die verabscheuungswürdige Lösung, um die man nicht herumkommt. Diese Selbstverständlichkeit des Gefängnisses, von der wir kaum loskommen, beruht zunächst auf der Einfachheit der »Freiheitsberaubung«. Wie sollte das Gefängnis nicht die Strafe par excellence in einer Gesellschaft sein, in der die Freiheit ein Gut ist, das allen gleichermaßen gehört und an dem jeder mit einem »universalen und beständigen« Gefühl hängt? Ihr Verlust trifft darum alle gleich; in höherem Maße als die Geldbuße ist darum das Gefängnis »egalitär«. [...] Die Selbstverständlichkeit des Gefängnisses beruht aber auch auf seiner vorausgesetzten oder geforderten Rolle als Apparat zur Umformung der Individuen. Wie sollte das Gefängnis nicht unmittelbar akzeptiert werden, wo es doch, indem es einsperrt, herrichtet, fügsam macht, nur die Mechanismen des Gesellschaftskörpers – vielleicht mit einigem Nachdruck – reproduziert? Das Gefängnis ist eine etwas strenge Kaserne, eine unnachsichtige Schule, eine düstere Werkstatt, letztlich nichts qualitativ Verschiedenes. Diese zweifache Begründung – die juristisch-ökonomische und die technisch-disziplinäre – hat das Gefängnis als die einleuchtendste und zivilisierteste aller Strafformen erscheinen lassen, und diese zweifache Begründung hat ihm von Anfang an seine Dauerhaftigkeit verliehen.“ [21]

An anderer Stelle geht Bernhard Schwaiger in seinem Buch "Das Begehren des Gesetzes. Zur Psychoanalyse jugendlicher Straftäter"
[22] unter anderem auch explizit auf das Werk Foucaults und dessen Unterscheidung von Gesetz und Norm in seiner Denkfigur der Biomacht ein:

"Als Leitmotiv für die vorliegende Arbeit sei eine Feststellung Michel Foucaults vorangestellt:
„Ich glaube, seit der Entstehung der von mir so genannten Biomacht oder anatomischen Politik leben wir in einer Gesellschaft, die dabei ist, nicht länger eine juristische Gesellschaft zu sein."
Er begründet dies wie folgt:
„In den Gesellschaften, die sich seit dem 19. Jahrhundert mit ihren Parlamenten, Gesetzgebungsverfahren, Gesetzbüchern und Gerichten als Gesellschaften des Rechts darstellten, setzte sich in Wirklichkeit ein ganz anderer Machtmechanismus durch, der nicht rechtlichen Formen gehorchte. Dessen Grundprinzip ist nicht das Gesetz, sondern die Norm, und als Instrument dienen ihm nicht mehr die Gerichte, das Recht und der Justizapparat, sondern Medizin, soziale Kontrolle, Psychiatrie und Psychologie. [...] Das ist so, weil wir in einer Gesellschaft leben, in der das Verbrechen nicht mehr nur und vor allem eine Gesetzesübertretung darstellt, sondern in allererster Linie eine Abweichung von der Norm."
Der von Foucault postulierte zunehmende Antagonismus von Gesetz und Norm (im empirischen Sinne) setzt einen Prozess in Gang, der es ermöglicht, das Rechtssubjekt den Wissenschaften vom Menschen zu überantworten, die ihrerseits Diagnosen, Therapien und Prognosen produzieren. Die Wechselbeziehung von Gesetz und Überschreitung wird ausgeblendet. Norm wird hier im Sinne von Normalität verwandt. Es sind laut Foucault also nicht mehr juristische Gesetze, die das menschliche Zusammenleben regeln, sondern relative Anweisungen, denen sich der Einzelne zu beugen hat, die sich aber gemäß wissenschaftlichen und ideologischen Prämissen stetig wandeln. Manifest wird dies dann durch die Gewichtung, die verschiedene Berufsgruppen in der Institution wie Gericht und Gefängnis erfahren."
In Folge entwickelt Schwaiger eine anregende Konzeption der mit dem Strafrechtsvollzug angestrebten Tataufarbeitung im Rahmen der Resozialisierung von Straftätern. Er beschreibt ein Praxismodell institutioneller Psychoanalyse, welches in Form des Durcharbeitens der Straftat und ihrer subjektiven Hintergründe im psychoanalytischen Verfahren die Tataufbereitung ermöglichen soll. Dabei erachtet er "den Gedanken für legitim, dass Straftaten als Symptom betrachtet, als ein Positiv der Zwangsneurose beschrieben werden können. Dies führt keine neue, strukturell relevante psychoanalytische Kategorie ein. Mit dieser Entgegensetzung wird vielmehr die kulturell bedingte Dialektik von Verbrechen und institutionalisierter Strafe in eine psychoanalytische Klinik übersetzt. [...] Nennt Freud die Reaktionsbildung als wichtigen Mechanismus der Zwangsneurose (ein unbewusstes Begehren wird durch sein Gegenteil ersetzt und ausagiert), so zeigen vor allem sich wiederholende Transgressionen eines Subjekts, dass den realen Taten eine psychische Realität, die nur Stück für Stück in der therapeutischen Arbeit erfahrbar wird, zugrunde liegt. Den gemeinsamen Nenner der analytischen Psychopathologie bildet ein Ur-Gesetz, das Freud mit dem Ödipus-Konflikt zu fassen bzw. zu setzen versuchte. Individualität, Abweichungen von der Norm bis hin zur krankheitswertigen psychischen Störung werden somit als Positionierung diesem Gesetz gegenüber begriffen. [...] Die Reaktionsbildung der Gesellschaft stellt für den schuldfähigen Straftäter dann sozusagen das Negativ der Transgression dar: Sie versucht mittels Zwang (Freiheitsentzug, Arbeitspflicht für Jugendliche etc.) den Kriminellen zu normalisieren, um ihn in das Unbehagen der Kultur zurückzuführen."
[23]
Auf auferlegte Triebverbote reagiert der sogenannte Straftäter somit Schwaiger zufolge nicht autoplastisch durch Entwicklung einer Zwangssymptomatik, sondern agiert diese in Form der Transgression alloplastisch aus. Die gesellschaftliche Reaktion darauf wiederum erfolgt in Form der Verhängung jener Zwangsmaßnahmen von Beschränkung, die sich der Delinquent durch sein Verhalten offenbar hatte ersparen wollen bzw. nicht hat leisten können.

Deutlich schärfer formuliert sich Kritik an der Strafrechtsprechung selbst, sobald psychoanalytische Methodik explizit auf ihren Gegenstand angewandt wird: So Alfred Noll in seinem Artikel „Entstrukturierung und Restrukturierung des Über-Ichs durch Recht?“:
[24]

„Nach psychoanalytischer Lehre ist Strafrecht Gegenaggression gegen die Aggression des Einzelnen. Sowohl delinquentes wie strafendes Handeln [sind] triebhaft. Deshalb [ist] eine Befriedung der Gesellschaft mit Mitteln des Strafrechts nicht möglich. Die Bestrafung des Verbrechers stell[t] eine Befriedigung der aggressiven und sadistischen Triebe der Massen dar, die sich für die vielen ihr aufgezwungenen Versagungen entschädig[t] und die Aggression gegen den Verbrecher richte[t], um sich so eine Abfuhr zu verschaffen.
Die psychoanalytische Forderung nach Abschaffung des Strafrechts ist daher konsequent - aber bisher wohl ganz vergeblich vorgetragen worden. Das aus vielerlei Gründen bedenkenswerte Postulat wird (meist mit einem geringschätzigen Lächeln, allenfalls mit einem bedauernden Verweis auf die Realitätsferne dieser Forderung) bis heute ignoriert: Weder die Strafrechtspolitik noch die forensische Praxis haben sich überzeugen lassen. [...]
Strafrecht wird es also aus psychoanalytischer Sicht geben, solange die gesellschaftliche Situation die Erziehung der Masse im Sinne der Fixierung der infantilen Bindungen und ihrer Übertragung auf die Herrschenden notwendig macht. Und vergessen wir schließlich nicht: Mit der Bestrafung des Täters wird ein „Spektakel" geboten, welches das massenmedial zugerichtete Publikum für die vielen ihm aufgezwungenen Versagungen des alltäglichen Lebens entschädigt und das es speziell ermöglicht, die Aggression auf den Verbrecher zu übertragen und ihr so eine Abfuhr zu schaffen. Es wird also alles bleiben, wie es ist.“

Damit haben wir die Perspektive gewechselt und betrachten die Ordnung des Rechts nun von psychoanalytischer Warte aus. Lassen Sie mich mit Freud beginnen. Dessen frühes Interesse an dieser Thematik ist einem Brief vom Oktober 1927 an Julie Braun-Vogelstein, einer Schwägerin Viktor Adlers, zu entnehmen. Darin teilt er ihr mit, er habe in der gemeinsamen Gymnasialzeit mit ihrem verstorbenen Mann Heinrich Braun, auf dessen Einfluss hin ernsthaft die Absicht gehegt, selbst Jus zu studieren.
[25] In seinem späteren Werk hat er dem Thema Recht und Gesetz zwar keine eigene Monographie gewidmet, mehrfach jedoch darauf Bezug genommen, am häufigsten dies in seinen kulturtheoretischen Schriften. Eine zentrale Denkfigur freudscher Theoriebildung lässt sich in der Generalisierung klinischer Beobachtungen in Analogie zu anthropologischen, kulturellen oder religiösen Vorstellungen erkennen, vergleichbar der Haeckel’schen bioenergetischen Grundregel, wonach die Ontogenese eine Rekapitulation der Phylogenese darstellt. Diese Heuristik diente Freud beispielsweise dazu, den Beitrag des archaischen Erbes an der Traumarbeit oder in der infantilen Sexualität aufzuzeigen oder auch, wie in Totem und Tabu dargelegt, die Analogisierung der animistisch erlebten Welt des „Primitiven“ mit dem Zeremoniell des Zwangsneurotikers. Ebenso findet Freud zufolge jene in Urhordenmythos und universellem Inzesttabu ersichtliche soziale und gesellschaftliche Gesetzmäßigkeit ihre Entsprechung im ödipalen Drama der infantilen Entwicklung, „welche sich in jeder Generation wiederholen muß, um die subjektive Rechtsgenese zu vollbringen.“ [26] Die tragische Schuld und Verstrickung des Ödipus steht in Analogie zur Genese des kulturbildenden Gesetzes in seiner universellen Form des archaischen Inzestverbots, das sich Freud zufolge aus der auf die Tötung des Urvaters durch seine Söhne hin erlebte Schuld im Brüderclan entwickelte. „Die Geschichte des Thebanischen Königssohns stellt genaugenommen dar, was droht, sollte diese Integration des Gesetzes im Subjekt nicht gelingen.“ [27]

In Totem und Tabu kommt Freud auch auf die Entwicklung gesellschaftlichen Strafbedürfnisses generell zu sprechen. Er schreibt dazu:
„Die Strafe für die Übertretung eines Tabu wird wohl ursprünglich einer inneren, automatisch wirkenden Einrichtung überlassen. Das verletzte Tabu rächt sich selbst. Wenn Vorstellungen von Göttern und Dämonen hinzukommen, mit denen das Tabu in Beziehung tritt, so wird von der Macht der Gottheit eine automatische Bestrafung erwartet. In anderen Fällen, wahrscheinlich infolge einer weiteren Entwicklung des Begriffes, übernimmt die Gesellschaft die Bestrafung des Verwegenen, dessen Vorgehen seine Genossen in Gefahr gebracht hat. So knüpfen auch die ersten Strafsysteme der Menschheit an das Tabu an.“
[28]

In seinem kurzen Briefwechsel mit Albert Einstein aus dem Jahr 1932 zum Thema „Warum Krieg“
[29] greift Freud die Thematik der Rechtsentwicklung nochmals explizit auf:
„Recht und Gewalt sind uns heute Gegensätze. Es ist leicht zu zeigen, daß sich das eine aus dem anderen entwickelt hat.“ Interessenkonflikte unter den Menschen würden, so Freud, prinzipiell durch die Anwendung von roher oder intellektuell gestützter Gewalt entschieden. Dies sei der ursprünglich gegebene Zustand, die Herrschaft der größeren Macht. Diese jedoch werde schließlich gebrochen durch Einigung. „Wir sehen, das Recht ist die Macht einer Gemeinschaft. Es ist noch immer Gewalt, bereit, sich gegen jeden Einzelnen zu wenden, der sich ihr widersetzt, arbeitet mit denselben Mitteln, verfolgt dieselben Zwecke; der Unterschied liegt wirklich nur darin, daß es nicht mehr die Gewalt eines Einzelnen ist, die sich durchsetzt, sondern die der Gemeinschaft.“ Da jedoch diese Gemeinschaft von Anfang an ungleich mächtige Elemente umfasse, Männer und Frauen, Eltern und Kinder, und bald infolge von Krieg und Unterwerfung Siegreiche und Besiegte, die sich in Herren und Sklaven umsetzen, unterliege das Recht der Gemeinschaft selbst wiederum den ungleichen Machtverhältnissen in ihrer Mitte.

„Die Gesetze werden von und für die Herrschenden gemacht, und den Unterworfenen wenig Rechte einräumen,“
[30] so Freuds Fazit. Auch er betrachtet das Recht also grundsätzlich als Instrument der jeweiligen Herrschaftsverhältnisse.

Freud hat sich in seinen Schriften jedoch nicht nur mit der Frage des Rechts als gesellschaftlicher Einrichtung befasst, sondern auch mit jener nach Persönlichkeit und Triebkraft des Straftäters selbst. 1906 erscheint sein Text "Tatbestandsdiagnostik und Psychoanalyse". Darin erörtert er unter anderen den Unterschied zwischen dem Hysteriker und dem noch nicht überführten Straftäter so, dass ersterer ein Geheimnis verbirgt, das er nicht kennt, während letzterer dieses bei vollem Bewusstsein versteckt.
In seinem Werk "Einige Charaktertypen aus der psychoanalytischen Arbeit" aus dem Jahr 1916 handelt der dritte Abschnitt vom Verbrecher aus Schuldbewußtsein. Freud spricht darin vom Schuldgefühl, das der Tat vorhergehend den Täter zur kriminellen Handlung treibt und ihn erleichtert, wenn dann die Strafe für seine obskure Schuld real vollzogen wird. Er führt darin aus, dass die Quelle dieses Schuldgefühls „aus dem Ödipus-Komplex stamme, eine Reaktion sei, auf die beiden großen verbrecherischen Absichten, den Vater zu töten und mit der Mutter sexuell zu verkehren."
[31]
"Es gab in der Psychoanalyse, seit Freud [die] Begriffe des unbewussten Schuldgefühls und Strafbedürfnisses einführte, immer wieder Versuche, sich mit der Psyche des Delinquenten auseinanderzusetzen. Oft wird hierbei versucht, eine allgemeine Theorie des Verbrechens bzw. der Psyche des Verbrechers zu entwerfen."
[32] Gleich mehrere von Freuds Zeitgenossen beschäftigten sich in ihren jeweiligen Werken mit vergleichbaren Fragestellungen, beispielsweise Sándor Ferenczi in "Psychoanalyse und Kriminologie“ [33] aus dem Jahr 1919, Theodor Reik in „Geständniszwang und Strafbedürfnis“ [34] aus 1925 oder August Aichhorn in "Verwahrloste Jugend", [35] das 1929 erschien. Aus dem selben Jahr stammt auch die ursprüngliche Fassung des Buches "Der Verbrecher und sein Richter" [36] von Franz Alexander und Hugo Staub. Dieses stellt eine der ersten psychoanalytischen Veröffentlichungen dar, die ausschließlich der Frage nach den Ursachen von Kriminalität gewidmet sind. Kernstück dieser Arbeit bildet die Klassifizierung von Verbrechern in drei unterscheidbare Gruppierungen, einerseits dem neurotischen Verbrecher, andererseits dem normale Kriminellen und schließlich noch dem organisch bedingten Kriminellen. Dazu führt Schwaiger näher aus:
"Der neurotische Verbrecher: Die Spannung, die aus den unbewussten Konflikten resultiert, ist dieselbe wie beim Psychoneurotiker, allerdings werden diese Konflikte in der kriminellen Handlung alloplastisch in der Realität wirksam, während sie in der Neurose autoplastisch zum Symptom wird. [...] Für diese Gruppe von Verbrechern sei Strafe ein völlig ungeeignetes Mittel, da der unbewusste Konflikt dadurch nicht gelöst, sondern eher noch gestärkt werde und damit die Kriminalität sogar noch fördere. Die (im psychischen Sinne) normalen Kriminellen weisen keine Abweichung von der Norm im seelischen Aufbau auf. Ihr Über-Ich habe sich der kriminellen Umgebung angepasst: „Diese Verbrechermoral bedeutet eine Identifizierung mit einer Sozietät, wenn auch nicht mit der bürgerlichen“. In diese Gruppe gehörten hauptsächlich jugendliche Rechtsbrecher, wie sie Aichhorn in seinem Buch Verwahrloste Jugend beschrieben habe. [...] Eine dritte Gruppe bilden schließlich die Kriminellen auf organischer Grundlage (Idioten, Paralytiker, Schizophrene und Epileptiker). Diesen drei Gruppen entsprechen drei Ätiologien: eine psychologische (neurotische Kriminelle), eine soziologische (normale Kriminelle) und eine biologische Ätiologie (organische bedingte Kriminalität)."
[37]
Jedoch merkt Schwaiger dazu kritisch an, dass einerseits die Interaktion der beschriebenen biologischen, neurotischen und soziologischen Ebenen im Werk von Alexander und Staub nicht ausreichend problematisiert werde und andererseits diese Aufteilung in voneinander abgegrenzte Untergruppen selbst problematisch erscheine, da deren kontinuierliche Übergänge nur schwer zu beschreiben seien.
[38] Diese Auflistung abschließend sei noch auf Erich Fromms Werk "Zur Psychologie des Verbrechers und der strafenden Gesellschaft“ [39] aus dem Jahr 1932 hingewiesen, eine Arbeit, in welcher er psychoanalytische Anschauungen vielfach mit soziologischen Perspektiven in Bezug setzt.

Seit den Zeiten Freuds und seiner Weggefährten entstand mittlerweile eine schier unüberschaubare Folge gesellschafts- und kulturkritischen Schrifttums, vielfach in deren Tradition stehend, teilweise auch sich auf Marx und andere berufend. Die Liste reicht von Adorno, Fromm, Polanyi und Reich, um einige frühere zu nennen, über Baumann, Foucault, Reemtsma und Sennet zu Han, Harari und Žižek und ließe sich über diese somit benannten Sympathieträger meinerseits hinaus natürlich beliebig fortsetzen. Viele der Autorinnen und Autoren beziehen sich in ihren Ausführungen auch explizit auf die Psychoanalyse sowie deren Bedeutung und Verortung heutzutage und stellen ihr unter anderem entsprechende Diagnosen und Prognosen. Darin betonen sie entweder einerseits die Notwendigkeit ihrer Fitness hinsichtlich psychotherapeutischer Evaluationsforschung und eines ständig zunehmenden Verdrängungswettbewerbs auf einem Psychomarkt und in einer Gesellschaft, die laut Michael Schmid
[40] „von einer Pflicht zum Verzicht zu einer Pflicht zum Genuss übergangen zu sein scheint“, oder aber, attestieren ihr andererseits, wie etwa Gerhard Schneider in der Psyche, [41] sie sei nur scheinbar veraltet und ihre Aktualität in der Flüchtigen Moderne bestehe gerade in ihrer spezifischen Unzeitgemäßheit. In diesem Artikel möchte ich dem Thema entsprechend die Auswahl jedoch auf jene wenigen Positionen beschränken, die sich in ihrer Argumentation hinsichtlich der Bedeutung von Psychoanalyse explizit auf das Recht und seine Ordnung beziehen.
Dazu zählt unter anderem Eveline List, die in dem von ihr herausgegebenen Sammelband „Psychoanalyse und Recht“ aus dem Jahr 2000 zusammenfassend feststellt:

„Psychische Struktur und Rechtssystem sind als Ergänzungsreihe zu verstehen. Das Innenleben der Menschen und die äußere Ordnung müssen in ausreichend guter Übereinstimmung funktionieren, was in jeder Generation erneut mühsam zu erwerben ist.
Die infantilen Konflikte und ihr Ausgang bestimmen nicht nur das persönliche Verhältnis zu den Autoritäten, sondern sind überhaupt unbewußte Organisatoren im Verhältnis zum Gesetz und entscheiden letztendlich über Denkvermögen und soziale Zugehörigkeit.
Der Grad der Integration von Rechtsordnung und Überichstrukturen wirken bestimmend auf allen Ebenen individueller, institutioneller und staatlicher Organisation; ihr Mißlingen ist wesentlicher Ursprung individuellen und kollektiven Leidens.“
[42]

Mit der Benennung von infantilen Konflikten als unbewusste Organisatoren im Verhältnis zum Gesetz ist jenes ödipale Drama angesprochen, welches als zentraler Dreh- und Angelpunkt menschlicher Entwicklung angesehen werden kann. Dies ist auch der Ansatzpunkt von Hans-Joachim Behrendt,
[43] der sich in einer List vergleichbaren Argumentation seinerseits unter anderem auf Pierre Legendre [44] und dessen Werk „Das Verbrechen des Gefreiten Lortie. Versuch über den Vater“ [45] bezieht. Das ödipale Drama stelle sich „als ein phantasmatisches Schema dar (Freud spricht hier von einer auch phylogenetisch festliegenden Urphantasie), das den Vater in erster Linie als eine symbolische Größe erfaßt. Dem realen Vater oder seinem Vertreter wird damit eine Rolle zugewiesen, die er ausfüllen oder verfehlen kann. Diese den seelischen Status des Vaters definierende Rolle nennt Legendre mit einer schönen Wendung – juristisch wie psychologisch gleichermaßen zutreffend – »das Amt des Vaters«.“ [46] Behrendt hebt hervor, „daß das ödipale Verbot angesichts seiner im wahrsten Sinne des Wortes lebensnotwendigen Funktionen, nämlich der Begründung von Filiation, Vernunft, Recht, Rede und Existenz, einer öffentlichen Repräsentation, genauer: einer Verankerung in den Institutionen des Gemeinwesens bedarf.“ Eine solche Instituierung – und ständige Reinstituierung – des Vateramtes sei wegen der allgemeinen Anfälligkeit des Menschengeschlechts, wegen der Unverläßlichkeit privater Weitergabe zentraler Lebensmuster und der riesenhaften Aufgabe der Humanisierung künftiger Generationen unabdingbar. Es sei nun aber ein Leichtes zu zeigen, „daß in den westlichen Industriegesellschaften, in denen Glaubwürdigkeit und Verbindlichkeit der traditionellen inszenatorischen Formen des unerbittlichen Seelengesetzes – von Mythos, Poesie und Religion – entkräftet und verbraucht sind, das Recht – in Sonderheit das Strafrecht, aber auch das Recht im übrigen – in die Position einer – alleinigen – öffentlichen Repräsentanz des väterlichen Gesetzes hineingeraten ist; deutlicher müßte man sagen, daß das Recht – Legendre spricht von den Verwüstungen des Vateramtes im Westen – eine Art letzte Rückzugslinie des väterlichen Prinzips darstellt, sozusagen seine letzte Bastion.“
Daher seien, so Behrendt abschließend, Gesetzgeber und Rechtsanwender ebenso wie der Psychoanalytiker im Auftrag der Durchsetzung und Einhaltung des ödipalen Gesetzes tätig. Der Gesetzgeber und insbesondere der Richter im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeit seien Verwalter des prinzipiell gleichen Vateramtes, das auch der Analytiker bei seiner Tätigkeit wahrnimmt. Beide seien sie, mit je verschiedenen Mitteln, Sachwalter der Grenze, Vertreter der Leere, gewissermaßen Prokuristen des Mangels.
[47]

Ganz anders und was den möglichen Beitrag und somit die Bedeutung der Rechtsordnung zur Stärkung und Stabilisierung psychoanalytischer Strukturen betrifft wesentlich pessimistischer sieht das Alfred Noll in seinem bereits erwähnten Essai „Entstrukturierung und Restrukturierung des Über-Ichs durch Recht?“.
[48] Darin attestiert er sowohl der psychoanalytischen Über-Ich Bildung als auch dem herrschenden allgemeinen Rechtsbewußtsein in der westlichen postindustriellen Gesellschaft, jeweils einem massiven Erosionsprozess zu unterliegen. Dieser sei durch fragmentierte Sozialisationsverläufe mit entsprechend fragmentarischen Identitätsbildungen in Verhandlungsfamilien auf Zeit einerseits sowie dem Verlust staatlicher Autorität bei gleichzeitiger Zunahme des Pluralismus der öffentlichen Meinung, welcher in seiner Vielschichtigkeit und unentscheidbaren Widersprüchlichkeit dazu führe, unterschiedliche Positionen als gleich gültig und damit zunehmend als gleichgültig anzusehen andererseits gekennzeichnet. Zurecht spreche Habermas von einer „neuen Unübersichtlichkeit“ als logische Konsequenz daraus, daß die übergeordneten unpersönlichen Systeme die Lebenswelt der Individuen in einer chaotischen Weise kolonialisierten.
Noll geht als Rechtsanwalt, der nicht zuletzt durch die Restitutions-Causa des Bildes Amalie Zuckerkandl von Gustav Klimt auch internationales Renommee erworben hat, in seiner Kritik neben konzeptionellen Überlegungen auch von seinen konkreten Erfahrungen mit real praktizierter Legislative und Judikatur aus. Im Hinblick auf die Rechtsordnung zeige sich die erwähnte „neue Unübersichtlichkeit“, Baumann spricht in diesem Zusammenhang auch von der „flüchtigen Moderne“, nicht zuletzt „als Ablösung der friedensstiftenden Funktion in Form des Privat- und Strafrechts durch den Ausbau der staatlichen Tätigkeit in Form des Verwaltungsrechts.“ Das Recht werde dadurch zunehmend zur Steuerungssprache des öffentlichen Sektors. Gleichzeitig wachse beim Juristen das Bewußtsein der Kontingenz und Wandelbarkeit des Rechts, beim Laien hingegen das Bewußtsein seiner Intransparenz. Eine Konsequenz daraus seien die gängigen Klagelieder über Gesetzesflut, Unverständlichkeit der Gesetzessprache und Undurchsichtigkeit der Gesetzesgenese. Das im 19. Jahrhundert überzogene Pathos des „bürgerlichen Gesetzes“ sei endgültig zusammengebrochen und das Gesetz habe damit seine Symbolik verloren. Damit seien auch Vertrauen und Autorität abhanden gekommen. Anstelle der Autorität des Gesetzes stehe nun ein gänzlich instrumentelles Verhältnis zum Recht. Aus der Sicht des juristischen Laien sei das Recht immer weniger eine Ordnung, mit der man rechnen könne, – das sichere Rechtsbewußtsein löse sich infolge einer Inflation der Regelungen vollkommen auf.
Während Behrendt also das Recht als letzte „öffentlichen Repräsentanz des väterlichen Gesetzes“ betrachtet, befindet es sich Noll zufolge sowohl in Form gesellschaftlichen Rechtsbewusstseins als auch praktizierter Rechtsprechung in einem der individuellen Persönlichkeitsentwicklung vergleichbaren Niedergang.

Nolls Stichwort einer Inflation der Regelungen vorwiegend im Bereich des Verwaltungsrechts führt uns nahtlos ins letzten Kapitel dieses Hauptteiles, nämlich in jenen Bereich, in dem Psychoanalyse und Rechtsordnung gezwungen sind, sich aufeinander zu beziehen, somit jener Rechtsordnung also, der die Psychoanalyse in Ausbildung und Ausübung selbst unterworfen ist.
Im Wesentlichen setzt diese sich aus dem Psychotherapiegesetz, dem Vereinsgesetz, den sonstigen zivil- straf- sowie steuerrechtlichen Bestimmungen, die auf psychotherapeutische Ausbildung und Ausübung anzuwenden sind sowie nicht zuletzt aus allen Verträgen und Vereinbarungen, die in diesem Rahmen getroffen werden zusammen. Ich möchte heute nur auf Ersteres und kurz auch auf Letzteres zu sprechen kommen.
War die Ausbildung im SAP sowie die Ausübung von Psychoanalyse bis 1991 hauptsächlich durch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zivil- und strafrechtlicher Natur sowie durch die Bestimmungen des Vereinsgesetzes geregelt und die wesentlichen Vorschriften in Vereinsstatut und Ausbildungsordnung festgelegt, die ausschließlich der normativen Autonomie des Vereins selbst unterstanden, findet sich der SAP seit dem Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes im Jahr 1991 in einer Zwangsgemeinschaft mit allen übrigen psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen Österreichs und damit im Prokrustesbett einer unspezifisch generalisierenden und nivellierenden Rechtslage. Mag die gesetzliche Regelung der Ausbildung und Ausübung der Psychotherapie in Österreich in ihrer gesamten Methodenvielfalt insgesamt auch ihre unbestrittenen Vorteile haben, so überwiegen meines Erachtens für den SAP doch die entstandenen Nachteile und Schwierigkeiten im Vergleich zur Situation vor Erlass dieses Gesetzes, zumal sich Umfang und Qualität der heutigen Ausbildung im Vergleich zu der vor 30 Jahren gebotenen nicht wesentlich unterscheiden. Andere Ausbildungsvereine haben im Zuge der gesetzlichen Regelung viel umfangreichere Anpassungsleistungen hinsichtlich ihres Ausbildungsangebots erbringen müssen als der SAP.
Der wesentliche Nachteil der Regelung besteht meiner Ansicht nach in einer weitgehenden Kastration der Ausbildungsautonomie und -autorität des Vereins und deren Folgen. Ich habe das bereits erwähnt, als ich auf Erfahrungen aus meiner eigenen Ausbildung zu sprechen kam. Dadurch, dass Ausbildungsinhalte nunmehr dem Verein vorgeschrieben sind und nicht durch diesen autonom gesetzt werden können, und noch gravierender, dass der Ausbildungserfolg zwar formal im Abschlussverfahren durch den Verein seine Szene findet, in seiner existentiellen Wirksamkeit aber dem Eintragungsverfahren durch das Ministerium unterliegt, erscheint der Verein in seiner ödipal gesetzgebenden und somit strukturbildenden Funktion dauerhaft geschwächt und beschädigt.
Auszubildende und Ausbildner finden sich gemeinsam als Normadressaten einer häufig allmächtig und fallweise auch willkürlich handelnd erlebten Ministerialbürokratie wieder, mit dem Ergebnis, wiederholt in eine paranoid anmutende Gruppendynamik zu geraten, die sich aus einem verfolgenden Ministerialobjekt, einem ausgelieferten Ausbildungsopfer und einem dieses rettende Vereinsobjekt zusammensetzt. Im Sinne der klassischen Konstellation des von Karpman beschriebenen dramatischen Dreiecks können die jeweiligen Positionen von Opfer, Verfolger und Retter darin jederzeit und rasch wechselweise besetzt werden.
Eine weitere Problematik entsteht aus der mangelnden Flexibilität der gesetzlichen Regelungen den Ausbildungsvereinen gegenüber. Konkret haben etwa die psychoanalytische Ausbildung und jene in POP ein methodisches und inhaltliches Naheverhältnis, in welchem die rigid gehandhabte Anwendung der Anrechnungsregelung des Psychotherapiegesetzes geradezu absurd erscheint. Ähnliches gilt beispielsweise auch für Einzelfälle des psychiatrischen Praktikums. Entspannung hinsichtlich der Anrechnungsproblematik könnte möglicherweise die angedachte Clusterbildung innerhalb der Methodenvielfalt der Ausbildungseinrichtungen leisten, sofern Ausbildungsinhalte innerhalb des jeweiligen Clusters kompatibel gehandhabt und daher auch nicht der Regel einer Begrenzung der gegenseitigen Anrechenbarkeit unterliegen würden.
Weitere Kritikpunkte meinerseits betreffen Verhältnis und Umgangsformen zwischen Ausbildungsverein und dem in orwell’scher Diktion häufig schlicht als „das Ministerium“ bezeichneten Verwaltungsinstitution. Vereinsfunktionäre erleben sich in ihrer Funktionsausübung immer wieder instrumentalisiert und am Gängelband oder als Erfüllungsgehilfen der vorgesetzten Behörde. Die im Stufenplan Wissenschaft und Forschung in den psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen angedachten Vorgaben hinsichtlich einer sowohl qualitativ als auch quantitativ exakt festgelegten und verpflichtenden Wissenschaftsproduktion seitens der Vereine lassen sich auch als analer Dressurzwang verstehen. Und nicht zuletzt die Wortwahl für die geplante Evaluation der Ausbildungsvereine durch den Beirat des Ministeriums, die als Visitation tituliert wird, ich unterstelle, wohlwissend, dass mit diesem Begriff historisch die apostolischen Visitationen von fortschrittlichen Klöstern oder unbotmäßigen, unter Generalverdacht stehenden Kirchengemeinden durch päpstliche Legaten bezeichnet wurden, evoziert auch nicht gerade die Vorstellung von wohlwollender Wertschätzung.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass der SAP in seiner Ausbildungskultur seinen Kandidatinnen und Kandidaten sicherlich selbst eine Umgebung hinreichender Beelterung bieten kann und darin nicht der Reglementierung und Bevormundung seitens einer selbsternannten Wohlfahrtsbehörde bedarf.
Ich habe mich natürlich gefragt, warum ich bei diesem Thema unweigerlich in eine gewisse Polemik gerate. Ich denke, dass dies auch damit zu tun haben mag, dass in der kollegialen Auseinandersetzung mit diesen Fragen wiederholt etwas anzuklingen scheint, das Freud in seinem Werk als Denkverbot bezeichnet hat. Die Argumentation dazu wird vorwiegend rational geführt und beschränkt sich dabei häufig auf angebliche ökonomische Notwendigkeiten. Hinzu kommt sicherlich noch, dass bei Laien im Falle einer sich abzeichnenden oder auch nur als möglich erscheinenden rechtlichen Verwicklung oder gar Verfehlung sich regelmäßig rasch eine diffuse und regressive Strafangst ausbilden kann, auch wenn die betreffenden Rechtsvorschriften rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sind und den Bereich von Strafrechtsvorschriften nicht einmal ansatzweise berühren. Das gemeine Über-Ich ist eben kaum rechtskundig, sondern vielmehr vorwiegend mit Inhalten und Geboten sittlichen, moralischen und nicht zuletzt religiösen Ursprungs ausgerüstet. All dies erscheint mir einer entspannten und auch visionären Vorstellungen gegenüber offenen Diskussion über eine Psychoanalyse außerhalb ihrer Reglementierung durch das Psychotherapiegesetz nicht förderlich zu sein. Gerne hätte ich Ihnen an der Stelle anstatt meiner Polemik zu diesem Thema auch Zugang durch einen guten und passenden Witz geboten, mir ist dazu aber leider weder einer untergekommen noch selbst eingefallen.
Dieses Kapitel abschließend noch eine Bemerkung zur Regelung dessen, was in der Psychoanalyse als Rahmen, Setting oder Arbeitsbündnis bezeichnet wird und dabei auch eine rechtliche Dimension besitzen und beinhalten kann. Ich finde dieses Thema insofern wichtig und bedeutsam, da seine klare Regelung und transparente Handhabung einerseits zu Sicherheit und inhaltlichen Freiheit in der praktischen Arbeit einen wesentlichen Beitrag leisten kann und andererseits das, was wir unter dem Begriff des Agierens verstehen, sich häufig an Aspekten genau dieses Themas zeigt und festmacht. Es würde aber den Rahmen dieses Artikels selbst sprengen, in der geforderten Ausführlichkeit auf dieses Thema hier eingehen zu wollen, das in seiner Komplexität eine gesonderte Auseinandersetzung und Darlegung erfordert.

Zu guter Letzt noch ein paar persönliche Worte dazu, wie es ist, als gelernter Jurist psychoanalytisch zu arbeiten und auch im Verein Mitglied und in einer Funktion tätig zu sein.
In der Arbeit selbst plagt mich manchmal etwas, das in Anlehnung an Theodor Reik
[49] als zusätzliches viertes Ohr bezeichnet werden könnte. Dieses ist ausschließlich rechtskundig geschult. Und nicht nur, dass es selektiv ausgezeichnet hört, es flüstert mir dann auch gerne zu, mich in der Sache doch am besten sofort und dies auch noch fachkundig klug und hilfreich zu Wort zu melden. Besonders stark habe ich das natürlich zu Beginn meiner Arbeit erlebt. Schließlich können intra- oder interpersonelle Konflikte, sofern sie auf das Schlachtfeld der Rechtsordnung geraten, ja auch zu starker Regression und heftiger Abwehr führen und ein großes Potential für massive und nachhaltige autoaggressive oder auch fremdaggressive Schädigungen aufweisen. In den allermeisten Fällen gelingt es mir mittlerweile jedoch, mich auf die Frage zu beschränken, ob denn in der betreffenden Causa bereits die Expertise eines Fachmannes eingeholt worden oder dies zumindest beabsichtigt sei. Vermutlich unterscheidet sich die Situation nicht grundlegend von der eines Kollegen, der von Grundberuf beispielsweise Arzt ist und sich in der Therapie mit der Thematik einer akuten körperlichen Erkrankung eines Patienten konfrontiert sieht.
Anders in jenen Fällen, in welchen ich im Verein in rechtlichen Angelegenheiten um meine Meinung gebeten werde. Da ist es dann ja meist passend und mir auch erlaubt, dazu etwas zu sagen und ich merke, dass es mir immer noch ein gewisses Vergnügen bereitet, mich auf das Spiel rechtlicher Denkkonstruktionen und ihrer entsprechenden Ausformulierung einzulassen.
Was ich dem Verein aus dieser Position heraus als Anregung gedacht mit- und zurückgeben möchte ist folgendes:
Die meisten Organisationen und Institutionen, die ich näher kenne, verfügen großteils über ausreichend interne Vereinbarungen und Reglements, um die ihnen gestellten Aufgaben und Ziele auch gut umsetzen zu können. Probleme treten häufig erst dort auf, wo es im Einzelfall zu Abweichungen von diesen Vereinbarungen und Reglements kommt oder diese erst gar nicht zur Anwendung gelangen. Besteht nun unter den beteiligten Personen keine entsprechende Bereitschaft, sich auf die daraus entstehenden Konflikte auch einzulassen, kann dies dazu führen, dass anstelle der notwendigen Konfliktbereinigung die Forderung nach einer nochmaligen oder sich auf den Anlassfall noch spezieller und präziser beziehenden Normierung des Sachverhaltes erhoben wird. Rechtlich gesehen besteht jedoch ein großer Unterschied zwischen einem sich aus einer sogenannten Gesetzeslücke ergebenden rechts- und regelungsfreien Raum einerseits und dem in allgemeinen Regelungen oder Generalklauseln festgelegten Ermessensspielräumen der verantwortlichen Entscheidungsträger andererseits. Was den SAP anbelangt, wurden in den zurückliegenden Arbeitsjahren die meisten internen Rechtsvorschriften überarbeitet und entsprechend angepasst, sodass ich zu behaupten wage, es sei in möglicherweise auftretenden Konfliktsituationen ausreichend geregelt, welche Funktionäre oder Gremien in welcher Form darin verantwortlich und entscheidungsberechtigt seien. Es geht im Konfliktfall also meines Erachtens nicht darum, die Regelungsdichte noch weiter zu erhöhen, sondern darum, die jeweils notwendige Konfliktfähigkeit und Konfliktbereitschaft aufzubringen und sich vor allen auch die zur deren Austragung notwendige Zeit zu nehmen. Im Hinblick darauf erlebe ich auch unsere Sitzungskultur immer wieder als thematisch überfrachtet und zeitlich zu knapp bemessen.

Damit haben wir das Ende des eingangs abgesteckten Weges erreicht. Lässt sich all das Gesagte nun abschließend doch irgendwie in eine gemeinsame Fassung bringen? Ich möchte es mit einem Verweis auf das Modell der Konflikteskalation von Friedrich Glasl
[50] versuchen, aus welchem hervorgeht, dass in jenen Konfliktsituationen, die analytischen Gesprächs- und Beratungsprozessen noch zugänglich sind, immer noch die meisten Optionen offenbleiben und somit deren Regelung durch Konsens oder Kompromiss möglich erscheint, womit die Ansprüche aller Beteiligter zumindest in vielen Fällen weitgehend erfüllt und zufriedengestellt werden können. Anders bei Konfliktregelungen, die im Rahmen rechtsanhängiger Auseinandersetzungen ausgetragen werden. In den allermeisten Fällen führt dies dazu, dass am Schluss notwendigerweise Gewinner und Verlierer daraus hervorgehen. Ersterer Weg erschiene also reifer, vorteilhafter und humaner. Doch sind es andererseits gerade richterliche Entscheidungen, welche durch die mit ihnen einhergehende Exekutionsgewalt in vielen Fällen für die Beteiligten und Betroffenen einen oft letzten Ausweg darstellen, in schwierigen oder unerträglich erscheinenden Situationen doch noch eine Veränderung bewirken oder ihnen ein Ende setzen zu können. Die Dichotomie und Kontingenz der Conditio humana lässt sich letztendlich nicht auflösen.

Zum Abschluss nochmals ein Zitat. Dieses aus einem von Hans-Joachim Behrend im Jahr 2005 vor dem 2. Kongress zu Psychoanalyse und Gesellschaft in Weimar gehaltenen Vortrag,
[51] worin er folgende Feststellung trifft:

„Immerhin kann abschließend mit guten Gründen die These aufgestellt werden, daß ein Rechtssystem, das seinen Namen verdient, keine Regeln enthält, die mit den zentralen Anliegen psychoanalytischer Therapie unvereinbar sind.“

Anmerkungen:
  1. Eine Anmerkung zum Titel: Der Psychoanalyse als Wissenschaft wäre im Sinne der Gleichwertigkeit eigentlich die Rechtswissenschaft selbst gegenüberzustellen. Rechtsordnungen stellen lediglich deren Praxis in Anwendung dar, vergleichbar der Kur in der Psychoanalyse. Dieser Artikel beschäftigt sich jedoch fast ausschließlich mit Fragen der Rechtspraxis und berührt solche der Rechtswissenschaft nur am Rande. Es existiert in dieser auch kein dem psychoanalytischen Junktim von Heilen und Forschen Vergleichbares in Bezug auf die Rechtsprechung. Daher also Psychoanalyse und Rechtsordnung.
  2. Schorsch (1993), S. 177
  3. Mitscherlich (1996)
  4. Melandri (2018)
  5. Pollak (1999), S. 1273
  6. Kelsen (1960)
  7. Wesel (1993), S. 19
  8. Behrendt (2006), S. 159
  9. Ebd. S. 157 f.
  10. Behrendt (2006), S. 160
  11. Heimann (2016), S. 366
  12. Will (2019)
  13. Ebd. S. 13
  14. Loch (1974), S. 432
  15. Österreichisches Strafgesetzbuch, https://www.jusline.at/gesetz/stgb
  16. Österreichische Strafprozessordnung, https://www.jusline.at/gesetz/stpo
  17. Behrendt (2006), S. 160
  18. Ebd.
  19. Wesel (1993), S. 130
  20. Foucault (1977)
  21. Ebd. S. 296 f
  22. Schwaiger (2009), S. 9
  23. Ebd. S. 40 ff
  24. Noll (2000), S. 32
  25. List (2000), S. 11 Fußnote 1
  26. List (2000), S. 15
  27. Ebd.
  28. Freud (1912/13), S. 312
  29. Freud (1933)
  30. Ebd. S. 278
  31. Freud (1916), S 390
  32. Schwaiger (2009), S. 25
  33. Ferenczi (1919)
  34. Reik (1925)
  35. Aichhorn (1929)
  36. Alexander u. Staub (1929)
  37. Schwaiger (2009), S. 29 f
  38. Schwaiger (2009), S. 31
  39. Fromm (1931)
  40. Schmid (2016), S. 262
  41. Schneider (2011), S. 675
  42. List (2000), Klappentext
  43. Siehe Behrendt (2006) S. 162 ff
  44. Legendre (2011)
  45. "Denis Lortie, ein junger Gefreiter der kanadischen Armee, dringt am 8. Mai 1984 schwer bewaffnet in die Nationalversammlung von Québec ein, um die Regierung zu töten. Auf seinem Weg in den Sitzungssaal erschießt er drei Menschen. Der Sitzungssaal selbst ist entgegen seiner Erwartung leer. Lortie setzt sich auf den Sessel des Präsidenten. Nach langen Verhandlungen mit einem Offizier des Wachregiments gibt er schließlich auf. Zu seinem Motiv befragt sagt er später: »Die Regierung von Québec hatte das Gesicht meines Vaters.« Lortie, geboren 1959, ist mitsamt seinen sieben Geschwistern von frühester Kindheit an den rohen und brutalen Übergriffen seines tyrannischen Vaters wehrlos ausgeliefert. Als Lortie zehn Jahre alt ist, verläßt der Vater die Familie und meldet sich, mit einer Ausnahme, nie wieder. Mit einem Vater identifiziert, der omnipotent kein Recht und keine Regel anerkennt und mithin zur Erfüllung der väterlichen Aufgabe und zur Ausübung des Vateramtes unfähig ist, gerät Lortie trotz heftiger und verzweifelter innerer Gegenwehr schließlich an den Punkt, an dem er sich des bösartigen Introjekts (und damit geplantermaßen auch seiner eigenen Existenz) in einem deliranten Schub durch Ermordung der Regierung zu entledigen sucht." (Behrendt (2008) S. E 2)
  46. Legendres Begriff des "Amt des Vaters" beruht nicht zuletzt auf der lacanianischen Konzeption des "nom(n) du père" im Ödipus und bezieht sich auf die Notwendigkeit, angesichts des Schreckens der menschlichen Existenz die abgründige Leere und das drohende Nichts mit einem Namen zu versehen. In vergangenen Zeiten war dieser den Schrecken bannende Name Gott. Legendre spricht in diesem Zusammenhang von der Notwendigkeit einer absoluten Referenz, von psychischer Kausalität. "Sieht man die Dinge mit Legendre in dieser Weise, so ist auch das Amt des Vaters in diesen Bezug zur absoluten Referenz eingebunden, das heißt, es verdankt sich dem ungreifbaren Absoluten und ist aus dieser Verbindung nicht herauszulösen." (Behrendt (2008) S. E 10) Clemens Pornschlegel, der Übersetzer der deutschen Ausgabe von Legendres gesammelten Werken, bezeichnet diese Überhöhung des sozialen Dritten im Begriff der absoluten Referenz als "monumentales Subjekt der Fiktion." (ebd. S. E 11) Kritisch dazu auch Wolfram Bergande: "Denis Lortie. Die V(at)erdrehung des Politischen." (2016)
  47. Behrendt (2006), S. 166
  48. Siehe Noll (2000), S. 44 ff
  49. Reik (1976)
  50. Glasl (1980)
  51. Behrendt (2006), S. 173

Verwendete und weiterführende Literatur:
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